Betäubungsmittel
KCanG
MedCanG
GÜG
1. Allgemein
Betäubungsmittel sind die in alphabetischer Folge in den Anlagen 1 – 3 des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen, insbesondere Opiate und Rauschgifte.
Gemäß § 3 Abs. 1 BtMG erfordert der Anbau, die Herstellung, der Handel etc. mit Betäubungsmitteln eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Eine Erlaubnis für die in der Anlage 1 genannten Betäubungsmittel kann nach § 3 Abs. 2 BtMG zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilt werden.
2. Legalisierung von Cannabis
Der Cannabiskonsum und -anbau ist seit dem 01.04.2024 unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen erlaubt.
3. Überwachungsbehörde
Die Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln obliegt der bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (https://www.bfarm.de) angesiedelten Bundesopiumstelle.
4. Strafrecht
4.1 Betäubungsmittelgesetz
Im Betäubungsmittelgesetz ist in den §§ 29 ff. BtMG ein umfassender Straftatenkatalog aufgeführt. So macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt. Ausnahmen sind nunmehr im KCanG sowie MedCanG geregelt.
Der BGH hat in dem Urteil BGH 26.10.2005 – GSSt 1/05 den Beginn eines vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln festgelegt: Danach ist es ausreichend, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum Weiterkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem Verkäufer tritt.
Ein geringeres Strafmaß besteht gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für eine Person, die mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt. Mit dem Urteil BGH 14.01.2015 – 1 StR 302/13 hat der BGH eine Bestimmung der nicht geringe Menge verschiedener synthetischer Cannabinoide vorgenommen:
Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes beginnt bei zwei Gramm.
Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide JWH-073 und CP 47,497 beginnt bei sechs Gramm.
In dem Urteil BGH 20.12.2012 – 3 StR 407/12 hat der BGH die Abgrenzung vollzogen, »dass für die Abgrenzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG vom Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) die Menge maßgeblich ist, die mit der bereits begonnenen Aufzucht der Pflanzen letztlich erzielt und gewinnbringend veräußert werden soll«.
4.2 Verkehrsdelikte
Das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr unter der Einwirkung eines Betäubungsmittels kann insbesondere folgende Rechtsvorschriften berühren:
§ 315c StGB: Gefährdung des Straßenverkehrs durch die Einnahme berauschender Mittel
§ 316 StGB: Rausch im Verkehr
§ 24a Abs. 2 StVG: Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
Dabei wurde der THC-Grenzwert im Straßenverkehr gemäß § 44 KCanG mit 3,5 Nanogramm je Milliliter Blutserum festgelegt. Nunmehr muss dieser Grenzwert noch in § 24a StVG eingefügt werden.
§ 14 FeV: Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens bei dem Verdacht der Betäubungsmittelabhängigkeit etc.
Anders als bei der Trunkenheit im Verkehr gibt es bei dem Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel außerhalb der Grenzen des KCanG keine festen Grenzwerte. Die Fahruntüchtigkeit muss in jedem Einzelfall gesondert festgestellt werden.
Nach dem Urteil OLG Hamm 03.05.2005 – 4 Ss OWi 215/05 muss sich der Vorsatz bzw. die Fahrlässigkeit bei der Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG auch auf die Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. Die Erkennbarkeit der Wirkung kann nach der Ansicht der Richter fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Begehung der Tat eine längere Zeit vergeht.
Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung enthält eine Aufstellung häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. In der Nr. 9.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind Regelbewertungen des Cannabiskonsums zur Beurteilung einer Eignung zum Führen von Fahrzeugen aufgeführt.
4.3 Suchthilfe
Neben der strafrechtlichen Sanktion ist die Staatsanwaltschaft auch angehalten, mit den Stellen zusammenzuarbeiten, die sich um die Betreuung von Suchtkranken bemühen, also den Gesundheitsämtern, Jugendämtern und Verbänden.
5. Grundstoffe
Bei Grundstoffen oder auch Drogenausgangsstoffen handelt es sich um 23 international gelistete Chemikalien, die in großem Umfang legal gehandelt werden, die aber auch als Ausgangsstoffe für die illegale Drogenherstellung benötigt und zu diesem Zweck missbräuchlich aus dem legalen Handelsverkehr abgezweigt werden, z.B. Essigsäureanhydrid für die Heroinherstellung und Kaliumpermanganat zur Kokain-Produktion.
Die weltweite Kontrolle und Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen stellt daher einen unverzichtbaren und wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels dar. Sie wird durch ein System aus internationalen, EU-rechtlichen und nationalen Vorschriften geregelt. So sind die Grundstoffliste, Regelungen zum Handelsverkehr sowie Sanktionsgebote Teil des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (Suchtstoffübereinkommen von 1988, BGBl. II 1993 S. 1136) sowie Gegenstand verschiedener Rechtsinstrumente der Europäischen Union.
Das EU-Grundstoffrecht ist in den folgenden EU-Verordnungen geregelt, die unmittelbar in Deutschland gelten:
VO 273/2004
VO 111/2005
VO 1277/2005
Rechtsgrundlage in Deutschland ist das Grundstoffüberwachungsgesetz. Das Gesetz hat jedoch im Bereich der administrativen Kontrolle (Erlaubnisse, Genehmigungen, Registrierung, Dokumentations- und Meldepflichten) neben dem EU-Recht keine eigenständige inhaltliche Regelungsfunktion.
Es enthält vielmehr nur die zur Ausführung des EU-Rechts in Deutschland notwendigen Vorschriften, wie z.B. die Regelung der Zuständigkeiten sowie Inhalte, die dem deutschen Gesetzgeber zur Regelung ausdrücklich zugewiesen wurden, wie die Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen, sowie die Straf- und Bußgeldvorschriften.
BAG 18.10.2000 – 2 AZR 131/00 (Außerordentliche Kündigung eines Heimleiters bei Mitwirkung an Cannabisverbrauch)
http://www.bfarm.de (Internetauftritt des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte)
Endriß/Kinzig: Betäubungsmittel und DNA-Analyse; Neue Zeitschrift für Strafrecht – NStZ 2001, 299
Kotz/Rahlf: Praxis des Betäubungsmittel-Strafrechts; 1. Auflage 2013
Krumm: Die »nicht geringe Menge« im Betäubungsmittelstrafrecht; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2020, 2165
Krumm: Die »nicht geringe Menge« – neue Drogen, alte Probleme; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2022, 1995
Ladiges: Betäubungsmittel als Gegenstand von Vermögens- und Eigentumsdelikten. Zugleich Anmerkung zu BGH, B. v. 01.06.2016 – 2 StR 335/15; Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht – wistra 2016, 479
Prütting: Medizinrecht. Kommentar; 6. Auflage 2022
Schmidt: Die Entwicklung des Betäubungsmittelstrafrechts bis Mitte 2022; Neue Juristische Wochenschrift – NJW 2022, 2964