Rechtswörterbuch

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Verdacht

 Normen 

§ 152 StPO

§ 160 StPO

§ 203 StPO

 Information 

In der StPO werden verschiedene Verdachtsstufen unterschieden:

  1. 1)

    Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Die Staatsanwaltschaft hat bei Vorliegen eines Anfangsverdachts tätig zu werden.

  2. 2)

    Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Voraussetzung für einen Eröffnungsbeschluss.

  3. 3)

    Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad dafür spricht, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat und alle Voraussetzungen der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit vorliegen. Diese Verdachtsform ist Voraussetzung für einen Haftbefehl.

 Siehe auch 

Bekämpfung von Straftaten

Durchsuchung

Eröffnungsbeschluss

Haftbefehl

Observation

Razzia

Staatsanwaltschaft

Strafverfolgungsvorsorge

Verdachtskündigung

BVerfG 13.03.2014 - 2 BvR 974/12 (Verdachtsanforderungen bei einer Durchsuchung)

BVerfG 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98 (Verdacht einer besonders schweren Straftat/Verfassungsmäßigkeit des Großen Lauschangriffs)

Bach: Der Verdacht im Strafverfahren - abstrakt; Jura 2007, 12

Braun: Der "Lauschangriff" im präventivpolizeilichen Bereich; NVwZ 2000, 375

Kramer: Telekommunikationsüberwachung und Verkehrsdatenabfrage bei Verdacht auf Steuerhinterziehung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2014, 1561

Möllers: Polizeikontrollen ohne Gefahrverdacht; NVwZ 2000, 382

Vordermayer/von Heintschel-Heinegg: Handbuch für den Staatsanwalt; 7. Auflage 2022