Abgeordneten-Status allein reicht nicht – BGH verweist Politikerin in
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Nur weil man Abgeordneter ist, hat man nicht per se das Recht, in Grundbücher einzusehen. Auch hier bedarf es eines berechtigten Interesses an der Einsicht.
Das Grundbuchrecht ist ein Rechtsgebiet, das sich mit dem Recht der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und dem Grundbuchwesen befasst. Es ist in Deutschland Teil des Sachenrechts, das sich mit beweglichen Sachen und Grundstücken auseinandersetzt. Die das Sachenrecht beherrschenden Prinzipien gelten auch im Grundbuchrecht. Das Publizitätsprinzip wird durch die Eintragung ins Grundbuch (§ 873 BGB) gewährleistet. Das materielle Publizitätsprinzip betrifft den öffentlichen Glauben des Grundbuchs, das formelle Publizitätsprinzip wird durch das Recht der Grundbucheinsicht verwirklicht. Nach dem Absolutheitsprinzip wirken die im Grundbuch eingetragenen Rechte gegen jedermann; gemäß § 891 BGB wird vermutet, dass eingetragene Rechte den Betroffenen zustehen und gelöschte Rechte nicht bestehen.