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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 12.03.2024, Az.: 2 BvQ 15/24
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Gericht: BVerfG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 12693
Aktenzeichen: 2 BvQ 15/24
ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2024:qk20240312.2bvq001524

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 BVerfGG

BVerfG, 12.03.2024 - 2 BvQ 15/24

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm für den Fall, dass die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfGE 156, 335 [BVerfG 22.12.2020 - 1 BvR 2756/20] <337 f. Rn. 4> - Eilentscheidung zum Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung; 160, 191 <203 Rn. 32> - 2G+-Regel bei Gedenkstunde des Deutschen Bundestages - eA; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 22). Zudem ist nicht dargetan, dass der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt worden ist (vgl. BVerfGE 86, 46 [BVerfG 31.03.1992 - 1 BvR 720/90] <49>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2016 - 2 BvQ 24/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Januar 2024 - 1 BvQ 1/24 -, Rn. 23).

  2. 2.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin (...) für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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