Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.04.2024, Az.: 4 StR 78/24
Bestellung eines Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.04.2024
Referenz: JurionRS 2024, 14027
Aktenzeichen: 4 StR 78/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:180424B4STR78.24.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankenthal (Pfalz) - 08.12.2023 - AZ: 3 KLs 5321 Js 41703/19

Rechtsgrundlage:

§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Vergewaltigung u.a.

BGH, 18.04.2024 - 4 StR 78/24

Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten am 18. April 2024 beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt S. aus Mannheim zum Pflichtverteidiger bestellt.

Gründe

1

Der Angeklagte wurde bisher von Rechtsanwalt S. als Wahlverteidiger vertreten. Dieser hat für den Angeklagten Revision eingelegt und diese begründet. Mit Schriftsatz vom 13. März 2024 hat er sodann mitgeteilt, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete.

2

Da ein Fall notwendiger Vertretung vorliegt (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO) war dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt S. hat den Angeklagten bisher verteidigt und die Revision geführt. Der angehörte Angeklagte hat der Beiordnung nicht widersprochen. Soweit Rechtsanwalt S. ausgeführt hat, dass er davon ausgehe, dass das Vertrauensverhältnis zerrüttet sei, fehlt es an dies begründenden Ausführungen.

Dr. Quentin Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.