Beschl. v. 09.04.2024, Az.: XI ZR 132/21
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stuttgart - 14.06.2019 - AZ: 14 O 122/19
OLG Stuttgart - 15.02.2021 - AZ: 6 U 328/19
Rechtsgrundlage:
BGH, 09.04.2024 - XI ZR 132/21
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2024 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grüneberg als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Derstadt, die Richter Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, ZIP 2024, 625). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Grüneberg
Derstadt
Schild von Spannenberg
Sturm
Ettl
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