Vorsatz - Strafrecht
Vorsatz bedeutet das Wissen und das Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale. Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, d.h. die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben.
Der Vorsatz ist regelmäßig in der Norm nicht ausdrücklich genannt. Vielmehr gilt § 15 StGB, nach dem die Vorsatztat der Regelfall ist.
Es werden grundsätzlich folgende Formen des Vorsatzes unterschieden:
- a)
Absicht (dolus directus 1. Grades):
Bei dem Täter überwiegt das Willenselement (voluntatives Element) und es kommt ihm gerade darauf an, den Erfolg herbeizuführen.
- b)
Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades):
Bei dem Täter überwiegt das intellektuelle Element im Vorsatz und er weiß sicher, dass aufgrund seines Verhaltens der Erfolg herbeigeführt wird.
- c)
Bedingter Vorsatz / Eventualvorsatz (dolus eventualis):
Siehe insofern den Betrag "Vorsatz - Abgrenzung zur Fahrlässigkeit".
Vorsatz - Abgrenzung zur Fahrlässigkeit
BGH 25.01.2012 - 1 StR 45/11 (Vorsatz bei Abrechnungsbetrug)
BGH 08.09.2011 - 1 StR 38/11 (Eventualvorsatz bei Steuerhinterziehung)
BGH 10.11.1994 - 2 StR 530/94
Leitmeier: Bedingter Vorsatz bei Tötungsdelikten - Hemmschwellentheorie ohne Erklärungswert; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 2850
Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch, Kommentar; 3. Auflage 2017
Schäfer: Vorsatz bei unterlassener Aufklärung über den Erhalt von Rückvergütungen; Wertpapier-Mitteilungen - WM 2012, 1022
Sternberg-Lieben: Vorsatz im Strafrecht; Juristische Schulung - JuS 2012, 884 und 976