Vollzugsinteresse
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den §§ 80, 80a VwGO das Interesse an der (sofortigen) Vollziehung des Verwaltungsaktes
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist selbst kein Verwaltungsakt, eine Anhörung ist daher nicht erforderlich.
Wenn die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen will, bedarf es dafür eines besonderen Vollzugsinteresses, das über das einem jedem Gesetz bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen innewohnendem allgemeinen Vollzugsinteresse hinausgehen muss. Gemäß § 80 Abs. 3 VwGO besteht dabei die Pflicht, das Überwiegen des Vollzugsinteresses schriftlich zu begründen, es sei denn es besteht Gefahr im Verzug.
Praxistipp:
Das Rügen einer fehlenden bzw. fehlerhaften Begründung hat grundsätzlich keine Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens. Zum einen besteht für die Behörde noch während des Verfahrens die Gelegenheit zur Heilung dieses Formfehlers, zum anderen trifft das Verwaltungsgericht in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung, so dass allein das Vorliegen einer formellen Fehlerhaftigkeit der Vollzugsanordnung noch nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Grundverwaltungsakts führt.
Nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch die privaten Interessen eines Beteiligten können das Vollzugsinteresse begründen, vgl. § 80a Abs. 1 Nr. 1; Abs. 3 VwGO, näheres: Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung
Suspensiveffekt - Verwaltungsrecht
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz VerwR - Drittbeteiligung
OVG Berlin 13.07.1992 - OVG 6 S 72/92 (Vollziehungsinteresse kann mit Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes zusammenfallen)
VG Braunschweig 12.11.1992 - 1 B 1228/92 (Vorläufiger Führerscheinentzug bei Drogenkonsum)