Rechtswörterbuch

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Syndikusanwalt - Vertretungsbefugnis

 Normen 

§ 46c BRAO

 Information 

Bezüglich der Vertretungsbefugnis vor Gericht gilt gemäß § 46c Abs. 2 BRAO Folgendes:

  • Zivil- und Arbeitsrecht: Dabei darf der Syndikus auch seinen Arbeitgeber als Rechtsanwalt vor Gericht vertreten, jedoch nicht in den Fällen, in denen es sich um einen Anwaltsprozess handelt.

  • Ein Vertretungsverbot besteht daneben auch für die Verteidigung in den Arbeitgeber betreffenden Straf- und Bußgeldsachen.

  • Verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtliche Verfahren: Die Vertretung ist in allen Instanzen zulässig, auch soweit es sich um einen Anwaltsprozess handelt.

Besteht in einem Verfahren Anwaltszwang (Anwaltsprozess), darf der Jurist für seinen Arbeitgeber gemäß § 46 BRAO vor einem Gericht oder einem Schiedsgericht nicht als Rechtsanwalt tätig sein. Gerichtliche Verfahren des Arbeitgebers, in denen kein Anwaltszwang besteht, dürfen von dem Syndikus (als Nicht-Rechtsanwalt) vertreten werden. Es ist dabei aber unzulässig, dass die Robe getragen wird.

Im Übrigen ist es zulässig, wenn der Syndikus für seinen Dienstherrn als Rechtsanwalt tätig wird. Insofern steht dem Syndikusanwalt in Verfahren gegen seinen Arbeitgeber das anwaltliche Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO und das zumeist einhergehende Beschlagnahmeprivileg des § 97 StPO auch für betriebliche Arbeitsmaterialien zu, sofern er für sein Unternehmen anwaltliche Aufgaben wahrnimmt und nicht anderweitig, wie z.B. betriebswirtschaftlich, berät.

 Siehe auch 

Anwaltsprozess

Justiziar

Legal Professional Privilege

Rechtsanwaltsgerichtliches Verfahren

Rechtsanwaltshaftung

Rechtsanwaltswerbung

Versorgungswerk