Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Notstand - rechtfertigender

Autor:
 Normen 

§ 34 StGB

 Information 

1. Allgemein

Strafrechtlicher Rechtfertigungsgrund:

Voraussetzung des Notstands ist eine Notstandslage, d.h. eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut.

Die Strafrechtsverletzung ist durch die Notstandslage gerechtfertigt, wenn die gegenwärtige Gefahr nur durch die Einwirkung auf das verletzte Rechtsgut abgewendet werden kann.

Eine Gefahr i.S.v. § 34 StGB ist ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses besteht. Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.

Ob die Gefahr für das bedrohte Rechtsgut anders als durch die Vornahme der straftatbestandsmäßigen Handlung abgewendet werden kann, bestimmt sich anhand der Erforderlichkeit der Notstandshandlung. Notwendige Voraussetzung für deren Rechtfertigung über § 34 StGB ist, dass diese unter den konkreten Umständen des Einzelfalles zum Schutz des Erhaltungsguts geeignet ist und sich bei mehreren zur Gefahrabwendung geeigneten Handlungsmöglichkeiten die gewählte als das in Bezug auf das Eingriffsgut, mithin die durch die verwirklichte Strafnorm geschützten Rechtsgüter und Interessen, relativ mildeste Mittel erweist. Im Hinblick auf das Gebot des relativ mildesten Mittels zur Gefahrenabwehr bestehen Konstellationen, in denen straftatbestandsmäßiges Verhalten zum Zweck der Bewahrung des Erhaltungsguts nicht durch § 34 StGB gerechtfertigt ist. So ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Erforderlichkeit der Notstandshandlung entfällt, wenn zur Gefahrabwehr staatliche bzw. »obrigkeitliche« Hilfe rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann. Ebenso scheidet eine Rechtfertigung durch § 34 StGB regelmäßig aus, wenn die Lösung der von dieser Vorschrift vorausgesetzten Konfliktlage zwischen dem Erhaltungsgut und dem Eingriffsgut einem besonderen Verfahren oder einer bestimmten Institution vorbehalten ist (BGH 28.06.2016 – 1 StR 613/15).

Es ist zudem eine Interessenabwägung durchzuführen, nach der die Verletzung des Rechtsguts durch das höherwertige gefährdete Rechtsgut gerechtfertigt ist.

2. Konsum von Betäubungsmitteln bei Schmerzpatienten

Seit dem 01.04.2024 sind die Bestimmungen zu Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken in dem »Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG)« geregelt.

Cannabis zu medizinischen Zwecken wird nicht mehr auf Betäubungsmittelrezept, sondern auf einem normalen Rezept verschrieben werden.

Es besteht gemäß § 3 MedCanG ein Erlaubnisverfahren zum Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken und Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken sowie Pflichten zur Führung von Aufzeichnungen, Erstattung von Meldungen und Überwachungsmaßnahmen: Einer Erlaubnis bedarf, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, mit ihm Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder erwerben will.

Der Antrag ist grundsätzlich an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu stellen. Es bestehen Aufnahmen von der Erlaubnispflicht.

 Siehe auch 

Nichtstörer

Notstand – entschuldigender

Notstand – zivilrechtlicher

Rechtfertigungsgrund