Fahrlässigkeit - unbewusste
Normen
Information
Auch derjenige, der den rechtswidrigen Erfolg nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen können, handelt fahrlässig.
Kennzeichnend ist, dass der Handelnde/Täter zwar objektiv seine Sorgfaltspflichten verletzt, aber die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung bzw. des Schadenseintritts nicht erkennt.
Siehe auch