Rechtswörterbuch

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Anfechtung von Testamenten

 Normen 

§§ 2078 ff BGB

 Information 

Ein Testament kann unter den Voraussetzungen der §§ 2078 ff BGB angefochten werden.

Die Voraussetzungen sind:

  1. 1)

    Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nach § 2078 BGB und § 2079 BGB

  2. 2)

    Anfechtungsberechtigung nach § 2080 Abs. 1 BGB : Derjenige, dem der Wegfall der Verfügung unmittelbar zustatten kommt

  3. 3)

    Anfechtungserklärung

  4. 4)

    Einhaltung der Anfechtungsfrist des § 2082 BGB (ein Jahr)

Die Rechtsfolge einer wirksamen Anfechtung folgt aus § 142 BGB.

Die nach § 2079 Satz 1 BGB wirksam erklärte Anfechtung hat grundsätzlich die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung zur Folge. Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn nach § 2079 Satz 2 BGB positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte (OLG Schleswig 07.12.2015 - 3 Wx 108/15).

 Siehe auch 

Anfechtung Willenserklärungen

Annahme der Erbschaft

Ausschlagung einer Erbschaft

Enterbung

Reimann/Bengel/Mayer: Testament und Erbvertrag; 6. Auflage 2015