§ 6 StVO
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Bundesrecht
I. – Allgemeine Verkehrsregeln
§ 6 StVO – Vorbeifahren
1Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. 3Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.