§ 413 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens → Zweiter Abschnitt – Sicherungsverfahren
§ 413 StPO – Zulässigkeit
Führt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durch, so kann sie den Antrag stellen, Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie als Nebenfolge die Einziehung selbstständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig ist und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist (Sicherungsverfahren).
Zu § 413: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332) und 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2099).