Zweiter Teil – Bußgeldverfahren → Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
Titel: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: OWiG
Gliederungs-Nr.: 454-1
Normtyp: Gesetz
§ 92 OWiG – Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.