§ 61 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Vorverfahren → III. – Verfahren der Verwaltungsbehörde
§ 61 OWiG – Abschluss der Ermittlungen
Sobald die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen hat, vermerkt sie dies in den Akten, wenn sie die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit erwägt.