§ 44 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Bußgeldverfahren → Erster Abschnitt – Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 44 OWiG – Bindung der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.