§ 23 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Fünfter Abschnitt – Einziehung von Gegenständen
§ 23 OWiG – Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 22 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
- 1.wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Handlung oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder
- 2.die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.