§ 20 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Vierter Abschnitt – Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 20 OWiG – Tatmehrheit
Sind mehrere Geldbußen verwirkt, so wird jede gesondert festgesetzt.