Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Dritter Teil – Einzelne Ordnungswidrigkeiten → Zweiter Abschnitt – Verstöße gegen die öffentliche Ordnung
§ 119 OWiG – Grob anstößige und belästigende Handlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.öffentlich in einer Weise, die geeignet ist, andere zu belästigen, oder
- 2.in grob anstößiger Weise dadurch, dass er einen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer auf die in Absatz 1 bezeichnete Weise Mittel oder Gegenstände, die dem sexuellen Gebrauch dienen, anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer einen sexuellen Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) an Orten der Öffentlichkeit zugänglich macht, an denen dies grob anstößig wirkt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Zu § 119: Geändert durch G vom 22. 7. 1997 (BGBl I S. 1870), 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340), 13. 12. 2001 (BGBl I S. 3574) und 30. 11. 2020 (BGBl I S. 2600).