§ 109 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Zehnter Abschnitt – Kosten → III. – Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
§ 109 OWiG
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
- 1.des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder
- 2.des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist
im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung.
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Zu § 109: Geändert durch G vom 26. 1. 1998 (BGBl I S. 156, 340).