§ 101 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Bußgeldverfahren → Neunter Abschnitt – Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
§ 101 OWiG – Vollstreckung in den Nachlass
In den Nachlass des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.