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§ 2 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

I. Abschnitt – Grundsätze

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 MRVG – Ziele

Der Maßregelvollzug soll den untergebrachten Patienten durch Behandlung und Betreuung befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen, und die Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten schützen.