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§ 3 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBGG
Gliederungs-Nr.: 86-e-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 BremBGG – Besondere Belange von Frauen, Kindern und Eltern oder anderer Sorgeberechtigter mit Behinderungen; Benachteiligung aus mehreren Gründen

(1) Bei der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind von den Trägern öffentlicher Gewalt die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu beachten und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sollen besondere Maßnahmen getroffen werden, um die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen zu fördern und bestehende Benachteiligungen abzubauen oder zu beseitigen.

(2) Die Träger öffentlicher Gewalt treffen besondere Maßnahmen, um den besonderen Schutz und die Teilhabe von Kindern mit Behinderungen zu gewährleisten.

(3) Zur Verwirklichung einer selbstbestimmten Elternschaft sind von den Trägern öffentlicher Gewalt die spezifischen Belange von Eltern oder anderer Sorgeberechtigter mit Behinderungen und deren Kindern sowie Eltern und anderer Sorgeberechtigter und deren Kindern mit Behinderungen zu beachten und besondere Maßnahmen zu treffen.

(4) Zur Verhinderung und Beseitigung von Benachteiligungen aus mehreren Gründen, treffen die Träger öffentlicher Gewalt besondere Maßnahmen. Eine Benachteiligung aus mehreren Gründen ist insbesondere gegeben, wenn eine Benachteiligung nach § 7 vorliegt und wenigstens ein weiterer der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe hinzutritt.