§ 267 AktG
Aktiengesetz
Aktiengesetz
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Auflösung → Zweiter Unterabschnitt – Abwicklung
§ 267 AktG – Aufruf der Gläubiger
1Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. 2Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.
Zu § 267: Geändert durch G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2479).