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§ 7 AGSGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: AGSGG,HE
Gliederungs-Nr.: 213-1
gilt ab: 01.01.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1989 S. 226 vom 24.08.1989

§ 7 AGSGG

Das Ministerium der Justiz bestellt die ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter der Gerichtsvorstände des Hessischen Landessozialgerichts und der Sozialgerichte.