§ 3 AGArbGG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Hessisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz
Landesrecht Hessen
§ 3 AGArbGG
Die Bezirke der Arbeitsgerichte werden durch die in der Anlage aufgeführten Gemeinden und gemeindefreien Gebiete gebildet.