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§ 45b AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten →

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

§ 45b AbgG – Aussetzung der Anpassung der Entschädigung

§ 5 Absatz 3 findet im Jahr 2020 keine Anwendung.