§ 45b AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Fünfter Teil – Übergangsregelung, In-Kraft-Treten →
§ 45b AbgG – Aussetzung der Anpassung der Entschädigung
§ 5 Absatz 3 findet im Jahr 2020 keine Anwendung.