Unterhalt und Steuer / Absetzen der Unterhaltszahlungen

Vertriebsrecht
15.11.200510349 Mal gelesen

Das Einkommenssteuergesetz ( EStG ) bietet die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen für den Ehegatten ( Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt ) als Sonderausgaben abzusetzen und so das steuerpflichtige Einkommen und damit die Steuerbelastung zu reduzieren. Diese Steuervergünstigung nennt man begrenztes Realsplitting. Gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 1 EStG können jährlich bis zu € 13.805 ( Stand 2005 ) Ehegattenunterhalt, nicht Kindesunterhalt , geltend gemacht werden.   

Voraussetzung hierfür ist allerdings die Zustimmung des Unterhaltsempfängers, da dieser die Unterhaltszahlungen dann als eigenes Einkommen versteuern muß. Beim Finanzamt gibt es einen entsprechenden Vordruck, die sogenannte Anlage U, auf welchem die Höhe der Unterhaltszahlung eingetragen wird und der Unterhaltsempfänger sein grundsätzliches Einverständnis erklären muß. Zur Geltendmachung dieser Sonderausgaben fügt dann der Unterhaltszahler die unterschriebene Anlage U seiner Einkommenssteuererklärung bei. Es können aber auch Freibeträge eingetragen werden.

Da nun der Unterhaltsempfänger den Unterhalt als Einkommen versteuern muß, erhöht sich, falls er nunmehr oder schon zuvor ein steuerpflichtiges Einkommen erzielt hat, seine Steuerschuld. Diesen Steuernachteil muß allerdings der Unterhaltszahler dem Unterhaltsempfänger wieder ausgleichen. Andernfalls kann der Unterhaltsempfänger seine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting verweigern. Weil der Unterhaltszahler in aller Regel ein wesentlich höheres Einkomen erzielt als der Unterhaltsempfänger, wiegt der auszugleichende Nachteil wegen der Steuerprogression den Vorteil nicht wieder auf.   

Dem Unterhaltszahler verbleibt somit unter dem Strich mehr Geld, als wenn er auf das begrenzte Realsplitting verzichtet.

Daniel Höller

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht