Abkürzung der Sperrfrist für Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Abkürzung der Sperrfrist für Neuerteilung der Fahrerlaubnis
12.01.20111949 Mal gelesen

Einem Autofahrer wurde wegen Trunkenheitsfahrt der Führerschein eingezogen. Für dessen Neuerteilung ist eine Sperrfrist bestimmt. Deren Verkürzung kann erfolgen, wenn sich Grund zur Annahme ergibt, dass der Täter zum Autofahren nicht mehr so lange ungeeignet ist, wie dies bisher im Urteil festgeschrieben ist. Ein sol-cher Grund kann die Teilnahme an einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer mit Namen wie "IRaK", "Leer", "Plus 70" oder "Mainz 77" sein. Von akkreditierten Begutachtungsstellen für Fahreignung durchgeführte Seminare benötigen mindestens 12 Zeitstunden über zwei bis vier Wochen. Die Kosten betragen rund 450 Euro. Es finden keine Prüfungen oder Tests statt. Die Teilnehmer sollen in Gruppengesprächen eine realistische Einschätzung der Alkoholgefahr und Möglichkeiten eines kontrollierten Alkoholkonsums erarbeiten und entwickeln eine vernünftige Verhaltensplanung, mit der zukünftig Trunkenheitsfahrten vermieden werden können. Daneben erfährt man Wichtiges zum Alkohol und dessen Wirkungen auf die Fahrtüchtigkeit. Am Ende der letzten Sitzung erhält man eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage in der Gerichtsverhandlung oder bei einem nachträglichen Antrag auf Sperrfrist-Verkürzung. Die Justiz z.B. in Frankfurt am Main rechnet dies mit zwei Monaten Reduzierung an.