Die Verdachtskündigung!

Steuergestaltung
20.03.2008481 Mal gelesen

 Das Bundesarbeitsgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung zur Verdachtskündigung. Hiernach kann nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren Pflichtverletzung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung zu den gegen ihn bestehenden Verdachtsmomenten anhören. In der Anhörung muss er den Arbeitnehmer über den erhobenen Vorwurf so unterrichten, dass der Arbeitnehmer dazu Stellung nehmen kann.

Das Vorgehen beim Ausspruch einer Verdachtskündigung sollte wie folgt aussehen:

  • Auch wenn Sie meinen, die Tat nachweisen zu können:Sprechen Sie neben der Tatkündigung hilfsweise immer eine Verdachtskündigung aus. Nur so schützen Sie sich für den Fall, dass das Arbeitsgericht Ihrer Beweisführung nicht folgt oder der Mitarbeiter im Prozess Ihre Nachweise bestreitet.
  • Geben Sie Ihrem Mitarbeiter die Möglichkeit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  • Lassen Sie zum Zwecke der Beweiserleichterung die Anhörung protokollieren, auch wenn der Arbeitnehmer keine Angaben macht.
  • Wie bei jeder Kündigung ist die Anhörung des Betriebsrats sowohl zur außerordentlichen als auch zur hilfsweisen ordentlichen Tat- und Verdachtskündigung Durchzuführen.

Stellt sich nachträglich die Unschuld des Arbeitnehmers heraus, so gibt das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer einen Wiedereinstellungsanspruch.

 

Wir beraten Sie vor dem Ausspruch einer Kündigung.

Rechtsanwälte Leipold & Coll.

Rechtsanwalt Torsten Klose

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