BSG: Die Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts setzt keine ununterbrochene Tätigkeit von einem Jahr oder länger voraus.

Sozialrecht
17.07.201799 Mal gelesen
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass trotz einer kurzfristige Unterbrechung der Beschäftigung diese als durchgängig zu qualifizieren ist, wenn die Zeiten der Beschäftigungen mit einer Unterbrechung von „lediglich“ 2 Wochen insgesamt mindestens ein Jahr betragen.
Bundessozialgericht vom 13.07.2017,  B 4 AS 17/16 R

Die Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts setzt keine ununterbrochene Tätigkeit von einem Jahr oder länger voraus.

Nach durchgängigen Beschäftigung von einem Jahr oder länger besteht für Unionsbürger das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich unbefristet fort, bei weniger als einem Jahr Tätigkeit bleibt das Freizügigkeitsrecht nur für sechs Monate erhalten (§ 2 Abs. 3 FreizügG).

Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden, dass trotz einer kurzfristige Unterbrechung der Beschäftigung diese als durchgängig zu qualifizieren ist, wenn der Beschäftigungen mit einer Unterbrechung von "lediglich" 2 Wochen insgesamt mindestens ein Jahr betragen.

Daher sollten Rechtsmittel gegen gegenteilige Entscheidungen des Jobcenters eingelegt werden, wenn vor dem Leistungsbezug insgesamt mindestens ein Jahr gearbeitet worden war.