Urteil des LG Aachen wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung der AachenMünchener Lebensversicherung AG

Urteil des LG Aachen wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung der AachenMünchener Lebensversicherung AG
03.06.2016582 Mal gelesen
Das Landgericht Aachen stellte mit Urteil vom 21. April 2016 fest, dass die AachenMünchener Lebensversicherung AG eine nicht ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht zu einem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag verwendet hat (Az. 9 O 183/15).

Die Bremer Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP hatte im Mai über diese von ihr erstrittene Gerichtsentscheidung gegen die die AachenerMünchener Lebensversicherung AG berichtet. "Aufgrund zahlreicher Nachfragen, die wir zu diesem Thema erhielten, möchten wir das Urteil noch genauer kommentieren", sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg LLP.

Warum ist eine fehlerhafte Belehrung bedeutsam für den Fall?

Wenn die Belehrung gegenüber dem Verbraucher falsch ist, dann setzt sie die vierzehntägige Rücktrittsfrist nicht in Gang. Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der alten Fassung beginnt die Frist von 14 Tagen erst dann zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt. Wenn es an dieser ordnungsgemäßen Belehrung fehlt, so wie in dem vom Landgericht Aachen entschiedenen Fall, dann hat der Versicherungsnehmer ein "ewiges" Rücktrittsrecht. Dies bedeutet, er kann auch noch Jahre nach Vertragsabschluss von der Renten- oder Lebensversicherung zurücktreten.

Welche Folge hat der Rücktritt vom Renten- oder Lebensversicherungsvertrag für den Verbraucher?

Der Rücktritt auch noch Jahre nach Vertragsschluss ermöglicht es den Versicherungskunden, vor Ablauf der oft noch langen Vertragslaufzeit aus ihren Versicherungsverträgen vorzeitig auszusteigen. Durch den Rücktritt bzw. Widerspruch wird das Versicherungsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt.

Der Versicherungsnehmer erhält dadurch einen Anspruch auf Rückerstattung seiner gesamten bislang eingezahlten Prämien zuzüglich Nutzungsersatz, jedoch abzüglich des Anteils für den versicherten Risikobeitrag.

Dieser vorzeitige Ausstieg aus der Renten- oder Lebensversicherung ist für viele Versicherungskunden wirtschaftlich lukrativer als eine Fortsetzung des Versicherungsvertrages. Bekanntlich haben sich zahlreiche Versicherungsverträge schlecht entwickelt und werfen nicht die erwünschten Renditen ab.

Inwiefern war die Belehrung der AachenerMünchener Lebensversicherung AG falsch?

Die im Antragsformular enthaltene Belehrung war laut Urteil des LG Aachen nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben und konnte deshalb die Rücktrittsfrist nicht wirksam in Lauf setzen.

Zwar war eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut des § 8 Abs. 5 VVG in seiner alten Fassung nicht ausdrücklich vorausgesetzt, jedoch muss eine Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zwecks inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln.

Die Belehrung der AachenMünchener Lebensversicherung AG genügt diesen Anforderungen nicht. Sie ist inmitten eines Textblockes abgedruckt, der weitere Informationen, unter anderem über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält. Innerhalb dieses Textblockes ist der Hinweis auf das Rücktrittsrecht in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben. Der gesamte Textblock ist vielmehr fettgedruckt. Weder Fettdruck noch die Stellung der Belehrung im Antragsformular reichen daher aus, um eine Kenntnisnahme hiervon zu gewährleisten, so das LG Aachen.

Können auch andere Versicherungsnehmer von dem Urteil des LG Aachen profitieren?

Das Urteil wurde von der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen gefällt. Diese 9. Zivilkammer ist (abhängig jeweils von den Voraussetzungen des Einzelfalls) nach dem Geschäftsverteilungsplan des LG Aachen grundsätzlich auch für Klagen anderer Versicherungskunden aus dem Versicherungsvertrag gegen die AachenerMünchner Lebensversicherung AG zuständig, da dieser Versicherer seinen Sitz in Aachen hat.

Der Versicherer hat die falsche Belehrung offenbar formularmäßig auch in weiteren Fällen benutzt. Auch die anderen Kunden, gegenüber denen diese nicht ordentlichen Belehrungen verwendet worden sind, können daher bei bestimmten Voraussetzungen von ihrem Versicherungsvertrag auch jetzt noch zurücktreten. Sie können sich auf die Rechtsprechung der für Versicherungsverträge zuständigen 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen berufen.

Kann auch ich vom Versicherungsvertrag zurücktreten?

Wir empfehlen Versicherungsnehmern, die sich für eine vorzeitige Auflösung ihrer Renten- oder Lebensversicherung interessieren, anwaltliche Beratung. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Sommerberg LLP prüfen kostenfrei für Versicherungsnehmer in ganz Deutschland, ob sie wegen fehlerhafter Widerspruchs- bzw. Rücktrittsbelehrungen aus ihrem Vertrag aussteigen können.

Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema ist Herr André Krajewski, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

 

Mehr Informationen: http://www.sommerberg-llp.de/rechtsfaelle/aufloesung-lebensversicherung/

 

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