Der Anwalt als Zeugen- und Verletztenbeistand im Strafverfahren

Nachbarrecht Nachbarklage
19.06.20064014 Mal gelesen

Die beratende anwaltliche Tätigkeit zugunsten eines Zeugen oder Verletzten im Strafverfahren wird oftmals gänzlich übersehen oder deren Wichtigkeit verkannt. Insbesondere im Schwurgerichtsverfahren besteht oftmals die Selbstbelastungsgefahr des Zeugen nach § 55 StPO, wenn er sich in einem - absehbaren -anschließenden Verfahren als Angeklagter wiederfindet. Schließlich erläutere ich noch die Grundsätze der Nebenklage.

1. Nach Maßgabe des § 55 StPO kann jeder Zeuge Aussagen auf solche Fragen verweigern, bei denen eine Selbstbelastungsgefahr besteht. Der - und mithin jeder - Zeuge kann sich eines Anwaltes als Zeugenbesistand  bedienen (Vgl. auch BVerfG NJW 1975, 103), wobei der mandatierte Anwalt keinen Anspruch auf Akteneinsicht hat. Dieser soll nach OLG Düsseldorf auch im Falle der Beiordnung gem. § 68b StPO nicht bestehen.
Wie eingangs dargestellt schließt sich gerade im Schwurgerichtsverfahren oftmals ein "eigenen Strafprozeß" des Zeugen an, so dass die Aussagen mit des Zeugen mit einer sorgfältigen Aufmerksamkeit bedacht werden müssen.

2. Der "Verletzte" ist - im Gegensatz zum "bloßen Zeugen" - selbstständiger Prozessbeteiligter, dem durch die StPO Verfahrensrechte zugewiesen sind, §§ 406e ff. StPO. Im Ermittlungsverfahren kann er sich eines Rechtsanwaltes bedienen, der gem. § 406e StPO ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht hat. Im Rahmen der richterlichen und staatsanwaltlichen Vernehmung hat der Anwalt ein Anwesenheitsrecht (§ 406f StPO), welches ihm nach zumindest h.M. bei der polizeilichen Vernehmung nicht zugebilligt wird (Vgl. Stern, Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren, 2. Auflage, Rdnr. 1049). Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Anwalt nach Maßgabe des § 406f Abs. 2 S.2 StPO ein eingeschränktes Beanstandungsrecht auf Fragen und ein Antragsrecht auf Ausschluss der Öffentlichkeit.

3. In den Fällen des § 395 StPO besteht für den Verletzten die Möglichkeit der Nebenklage. Die Vertretung  durch einen Rechtsanwalt ist in Schwurgerichtsverfahren der Regelfall ( Vgl. Stern, a.a.O. Rdnr. 1050). Hier gewähren §§ 397, 406g StPO dem Anwalt umfassende Ablehnungs- Frage, Antrags-, Beanstandungs- und Erklärungsrechte. Die Einzelheiten, insbesondere im Hinblick auf die finanzielle Ausgestaltung, sollen an anderer Stelle erörtert werden (Vgl. auch Meyer-Goßner. StPO, 48 Auflage, § 397a, m.w.N.).
Zu Recht weist Stern ( a.a.O. Rdnr. 1053) darauf hin, dass die Nebenklagevertretung oft durch strafrechtlich nicht versierte ( sondern zivilrechtlich ausgerichtete) Anwälte wahrgenommen wird und so zu "utopischen Fehlvorstellungen" über die Beweislage, die einschlägigen Vorschriften oder das Strafmaß führen.
Die Rechtsmittelmöglichkeiten des Nebenklägers richten sich nach § 401 StPO.