Wussow - Informationen zum Versicherungs- und Haftpflichtrecht (Bsp. eines Beitrags aus dem Bereich der Wohngebäudeversicherung)

Kirchenrecht
19.02.20061877 Mal gelesen

Thema

Obliegenheiten des VN (§ 11 Nr. 1 c VGB 88)

Regelmäßige Kontrollen in nicht genutzten Gebäuden

  

Kurzer Beitrag

 

Nach § 11 Nr. 1 c VGB 88 hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheit, nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Das LG Berlin hat in einem Urteil vom 11.03.2004 (VersR 2005, 75) entschieden, ein Gebäude oder Gebäudeteil sei bereits dann "nicht genutzt" im Sinne der Regelung, wenn ein Leerstand gegeben ist und zwar unabhängig davon, ob eine Neuvermietung geplant war, da es auf die tatsächliche Nutzung ankomme.

 

Der VN könne sich auch nicht darauf berufen, er habe deshalb kein Entleeren der Heizungsanlage vornehmen müssen, da er mit der Thermostateinstellung "Frostschutz" für eine ausreichende Beheizung des Gebäudes gesorgt habe. Mit derartigen Kompensationsüberlegungen werde die Regelungssystematik des § 11 Nr. 1 c und d VGB 88 sowie dessen Anforderungen verkannt. Auf § 11 Nr. 1 d VGB 88, der ein Beheizen fordert, komme es hier nicht an, da § 11 Nr. 1 c VGB 88 eine § 11 Nr. 1 d VGB 88 verdrängende Sonderregelung bei Leerstand enthalte (z.B. OLG  Hamm, VersR 1999, 1145; OLG Köln, VersR 2003, 1034). Auch stelle die Thermostateinstellung "Frostschutz" schon kein ausreichendes Beheizen von Gebäuden oder -teilen dar. Im Ergebnis hat das LG Berlin Ansprüche des VN wegen eines schadenverursachenden Bruchs der Kaltwasserleitung in einer Wohnung des Gebäudes wegen grob fahrlässiger Verursachung des Versicherungsfalles abgelehnt. Eine Leistungsfreiheit wegen nicht angezeigter - veranlaßter - Gefahrerhöhung nach den §§ 23 I, 25 I und 3, 24 II VVG i.V.m. § 10 Nr. 2 und 3 b VGB 88 erörtert das Gericht nicht weiter, weist jedoch darauf hin, das Belassen von Leitungswasser in Rohren in einem leerstehenden Gebäude stelle ohne weiteres eine Gefahrerhöhung dar (vgl. dazu z.B. OLG Hamm, VersR 1999, 1409).