Zur Frage des Vorliegens einer faktischen Geschäftsführertätigkeit im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Baugeld

Zur Frage des Vorliegens einer faktischen Geschäftsführertätigkeit im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Baugeld
02.03.2017154 Mal gelesen
KG Berlin: Faktischer Geschäftsführer, wer Gesellschaft im Außenverhältnis prägt und die Geschicke der Gesellschaft selbst maßgeblich in die Hand genommen hat.

Zu den Voraussetzungen der Haftung wegen faktischer Geschäftsführung im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäßer Verwendung von Baugeld hat das Kammergericht Berlin durch Urteil vom 31.01.2017 (21 U 188/14) durch entschieden.

Folgendes war passiert:

Bei den vier Beklagten handelte es sich um zwei Ehepaare. Die Ehemänner waren über diverse Kapitalgesllschaften mit der Erbringung von Bauleistungen befasst.

Im Februar wollten die Beklagten eine der als GmbH geführten Gesellschaften umfirmieren und deren Sitz verlegen. An dem neuen Sitz sollten keine Büroräume bestehen. Vielmehr sollte ein dort ansässiges Unternehmen per Service-Vertrag Telefon- und Postdienstleistungen sowie Briefkasten und Türschild zur Verfügung stellen. Eine Putzfrau, die für eines der Ehepaare tätig war, sollte als Geschäftsführerin der umfirmierten GmbH bestellt werden.

Über den Abschluss des Service-Vertrages verhandelte eine der Ehefrauen (Beklagte zu 4). Sie beauftragte ferner einen Notar mit der Beurkundung von Umfirmierung, Anteilsübertragung, Geschäftsführerbestellung und Treuhandvereinbarung.

Im Verlaufe des Jahres 2011 beauftragten diverse Bauherren die nun umfirmierte GmbH mit der Erbringung von Bauleistungen. Die Bauherren zahlten der GmbH insgesamt ca. 43.600,00 EUR als Baugeld. Von dem vereinnahmten Geld wurden jedoch nur knapp 4.000 EUR an die klagende Werkunternehmerin, die die Bauleistungen durchgeführt hatte, weitergeleitet. Die umfirmierte GmbH wurde im Juli 2012 durch das LG München I durch Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt.

Bereits im Mai 2012 hatte einer der beklagten Ehemänner, der sich zuvor wieder zum Geschäftsführer der umfirmierten GmbH hatte bestellen lassen, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der umfirmierten GmbH gestellt, welcher im Februar 2013 mangels Masse vom Insolvenzgericht abgewiesen wurde.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin auch die Beklagte zu 4) auf Zahlung in Anspruch. Bei den einvernahmten ca 43.600 EUR habe es sich komplett um Baugeld gehandelt, das nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sei. Die Beklagte zu 4) hafte, denn sie sei faktische Geschäftsführerin der umfirmierten GmbH gewesen.

Der Klage gegen die Beklagte zu 4) gab das Landgericht durch Teil-Urteile statt.

Die Berufung der Beklagten zu 4) war erfolgreich und führte zur Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 4).

Zwar könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass es sich bei dem von der umfirmierten GmbH eingenommenen Betrag von 43.600 EUR komplett um Baugeld gehandelt habe und dieses nicht ordnungsgemäß verwendet wurde, so das Kammergericht.

Jedoch sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 4) faktische Gesellschafterin der umfirmierten GmbH gewesen sei.

Es möge zwar sein, dass die Beklagte zu 4) an der "Umstrukturierung" der umzufirmierten GmbH mitgewirkt habe. Auch könne diese Mitwirkung als Handeln im Außenverhältnis für die umfirmierte GmbH zu verstehen sein.

Jedoch habe die Beklagte zu 4) die umfirmierte GmbH nicht geprägt. Ihre Verhandlungen über den Service-Vertrag und die Beauftragung des Notars seien von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die umfirmierte GmbH sei von insgesamt sechs Bauherren mit der Errichtung von Häusern beauftragt und für die Koordinierung von Bauleistungen zuständig gewesen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 4) an diesem Kernbereich der Geschäftstätigkeit der umfirmierten GmbH mitgewirkt habe.

Zwar sei nicht ausgeschlossen, dass auch eine Person, die nicht die Geschäftsführung einer GmbH geprägt habe, die Zweckentfremdung von Baugeldern maßgeblich zu verantworten habe. Zu derlei Tatbeiträgen der Beklagten zu 4) fehle es aber an Darlegungen seitens der Klägerin.

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