Mediation – ja oder nein? Was zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Familienrechtliche Mediation
03.07.2017198 Mal gelesen
In den Rechtsgebieten Familienrecht, Erbrecht und Mietrecht empfiehlt sich der Gang zum Mediator oder zum außergerichtlichen Streitschlichter. Die Konflikte, die in diesem Rechtsverhältnissen auftreten, belasten die Parteien häufig jahrelang.

In den Rechtsgebieten Familienrecht, Erbrecht und Mietrecht empfiehlt sich der Gang zum Mediator oder zum außergerichtlichen Streitschlichter. Die Konflikte, die in diesem Rechtsverhältnissen auftreten, belasten die Parteien häufig jahrelang. Rechtsstreitigkeiten hierüber sind kostenintensiv, nervenaufreibend, zeitaufwendig und führen oft nicht zur Beseitigung des tatsächlichen Konflikts.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Bearbeitung von rechtlichen Konflikten den "Brandherd" des Konflikts nicht beseitigt, sondern dass häufig eine Konfliktverlagerung stattfindet.

Diese Tatsachen haben auch die Rechtsschutzversicherer erkannt. In den Rechtsschutzversicherungsklauseln vieler Rechtsschutzversicherer ist daher die Klausel aufgenommen, dass vor Erteilung einer Deckungszusage für einen Prozess ein Streitschlichtungsverfahren bzw. eine Mediation vorgeschaltet werden sollte. Haben Sie also eine Rechtsschutzversicherung, so nutzen Sie die Chance zu einer raschen und grundliegenden Einigung zu kommen und die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten hierfür. Zuvor müssen Sie aber die Bedingungen Ihrer Rechtsschutzversicherung überprüfen, ob diese Klausel dort enthalten ist.

Dafür gibt es einen guten Grund:

In der Mediation besteht die Chance, die Konfliktursachen ausfindig zu machen und dafür zu sorgen, dass der Kernkonflikt bereinigt wird und damit auch Folgerechtsstreitigkeiten vermieden werden können.

Das Argument, diese Klausel in den Rechtsschutzversicherungsverträgen sei unwirksam, weil sie gegen das Gebot der Freiwilligkeit der Mediation verstoße, hat der Bundesgerichtshof geprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mediation jederzeit beendet werden kann und dass auch eine freie Auswahl des Mediators bestehen sollte bei den Rechtsschutzversicherungsklauseln, so dass hier keine Verletzung der Freiwilligkeitsklausel bei der Mediation besteht. Die entsprechenden Klauseln in den Rechtsschutzversicherungsverträgen sind also wirksam.

Haben Sie also eine Rechtsschutzversicherung, so nutzen Sie die Chance, zu einer raschen und grundlegenden Einigung zu kommen, indem sie vor dem Gang zum Gericht gegebenenfalls nach Rückfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung einen Mediator einschalten. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten hierfür.

In § 253 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Klageschrift die Angabe enthalten sollte, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist. Desgleichen sollte von Ihnen oder Ihrem Anwalt vorgetragen werden, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen. Der Gesetzgeber möchte also, dass Konflikte durch außergerichtliche Gespräche im Vorfeld erledigt werden.

Leider ist dies in der Praxis noch so, dass diese Vorschrift nicht in allen Fällen angewandt wird und selten in den Klageschriften überhaupt erwähnt wird. Jetzt sind Sie aber klüger durch diesen Artikel. Besprechen Sie also vor Einleitung eines Prozesses  gegebenenfalls mit Ihrem Anwalt, ob hier eine außergerichtliche Konfliktbeilegung stattfinden sollte, bevor eine Klage eingereicht wird. Gegebenenfalls lassen Sie sich von Ihrer Rechtsschutzversicherung eine entsprechende Deckungszusage erteilen. Schneller und günstiger können Sie nicht zu Ihrem Recht kommen. Nutzen Sie also jede Chance zu einer nachhaltigen Befriedung bei Rechtskonflikten.