Häusliches Arbeitszimmer personenbezogen von der Steuer absetzen

16.06.201720 Mal gelesen
finanzielle Entlastung für Steuerpflichtige - neue, aktuelle Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen .

Häusliches Arbeitszimmer personenbezogen
von der Steuer absetzen

Wenn mehrere Steuerpflichtige gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, dann ist jeder von ihnen jeweils berechtigt, seine Aufwendungen hierfür bis zur Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro einkünftemindernd geltend machen.

Diese wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Bundesfinanzhof, Urteile vom 15. Dezember 2016, Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13) wirkt sich positiv bei der steuerlichen Veranlagung bei einer erheblichen Anzahl von Steuerpflichtigen aus.

Das oberste deutsche Gericht für Steuersachen hat mit seinen Urteilen seine jahrelange Rechtsprechung aufgegeben. Bislang wurde nur von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen - damit nur einmalig - für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Danach waren die abziehbaren Aufwendungen unabhängig von der Zahl der Nutzer auf einmalig 1.250 Euro begrenzt, die bei mehreren Nutzern entsprechend aufgeteilt werden musste.

Die neue Regelung gilt nicht nur für Aufwendungen, die Eigentümer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen können (Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsenabzug). Sie sind auch für Mieter anwendbar.

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