Das Amtsgericht in Saarbrücken entschied in einem aktuellen Urteil, dass gegen die Autovermietung in Höhe der Differenz zwischen Normal- und Unfallersatztarif ein Schadensersatzanspruch des Mieters besteht.
Nach amtsrichterlicher Ansicht steht dem Unfallgeschädigten ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem von der Schädiger-Versicherung erstatteten Betrag und den tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten zu, wenn die Autovermietung dem Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zum - höheren - Unfallersatztarif vermietet, ohne diesen darauf hinzuweisen, dass die Kosten wohl nicht in voller Höhe von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden (AG Saarbrücken, Aktenzeichen: 5 C 460/05).