Wann hat eine Bauleistung einen wesentlichen Mangel?

Kündigung von Bausparverträgen
30.12.2020149 Mal gelesen
Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers von Bauverträgen setzt regelmäßig voraus, dass der die geschuldete Bauleistung vom Auftraggeber abgenommen wird.

Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers im Rahmen von Bauverträgen setzt regelmäßig voraus, dass der die geschuldete Bauleistung vom Auftraggeber abgenommen wird. Wegen unwesentlicher Mängel darf er gem. § 640 Abs. 1 S. 2 BGB die Abnahme nicht verweigern.

Ob ein Mangel wesentlich oder unwesentlich ist, und damit den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers hindert, führt häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien.

So hatte auch das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 12.08.2019 (Az. 29 U 101/18) über diese Frage zu befinden. Der Auftragnehmer verlangte seine ausstehende Vergütung. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme und damit die Zahlung. Hintergrund dessen war, dass der Bauunternehmer es im Rahmen eines umfassenden Bauvertrages unterlassen hatte, die vertraglich geschuldeten Wasser- und Entwässerungsleitungen zum Gäste-WC herzustellen. Letztlich entschied das Oberlandesgericht zugunsten des Auftraggebers und erachtete das Fehlen der Leitungen als wesentlichen Mangel, der zur Verweigerung der Abnahme berechtige.

Sehen Sie sich auch mit der Vergütungsforderung eines Bauunternehmers oder Handwerkers konfrontiert, obwohl dieser seine Leistungen mangelhaft ausgeführt hat? Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen in solchen Fällen mit Rat und Tat zur Seite. Er kann hierbei auf eine umfangreiche Erfahrung auf dem Gebiet des Bauvertragsrechts zurückblicken. So war er mehr als 10 Jahre als Wirtschaftsjurist für einen großen Bauträger tätig.