Online Glücksspiele-Spieler erhält Verlust in Höhe von 95.000 € zurück

Glücksspiel
24.04.20248 Mal gelesen
CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil am OLG Karlsruhe

München, 24.04.2024. Eine Veranstalterin von Online-Glücksspielen muss einem Mandanten von CLLB Rechtsanwälte seinen Verlust in Höhe von rund 95.000 Euro vollständig ersetzen. Das hat das OLG Karlsruhe jetzt entschieden. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die beklagte Veranstalterin nicht über die erforderliche Lizenz für ihr Angebot von Online-Glücksspielen verfügte. 

 

Das grundsätzliche Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2021 zwar etwas gelockert. „Erlaubt sind Glücksspiele im Internet seitdem aber nur, wenn der Veranstalter über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügt. Ohne diese Genehmigung bleiben die Online-Glücksspiele illegal. Folge ist, dass die Spieler ihren Verlust von den Veranstaltern zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte. Das zeigt auch eindrucksvoll das Urteil des OLG Karlsruhe.

 

In dem Fall hatte der Mandant von CLLB Rechtsanwälte über eine deutschsprachige Webseite zwischen Mai 2021 und Juni 2022 an Online-Glücksspielen teilgenommen und dabei unterm Strich knapp 95.000 Euro verloren. Die Veranstalterin der Online-Glücksspiele mit Unternehmenssitz in Curacao verfügte nicht über eine in Deutschland gültige Lizenz für ihr Angebot. Rechtsanwalt Cocron: „Wir haben für unseren Mandanten daher auf Rückzahlung des Verlusts geklagt.“

 

Die Klage hatte schon in erster Instanz am Landgericht Baden-Baden Erfolg. Das OLG Karlsruhe bestätigte im Berufungsverfahren den Rückzahlungsanspruch des Spielers.

 

Zur Begründung führte das OLG Karlsruhe aus, dass im Zeitraum bis zum 30. Juni 2021 die Beklagte gegen das Totalverbot von Online-Glücksspielen in Deutschland gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung von 2012 verstoßen habe. Obwohl sie nicht über die Erlaubnis verfügte, in Deutschland öffentlich Glücksspiele im Internet zu veranstalten, habe sie dem Kläger von seinem Wohnsitz in Baden-Württemberg aus die Teilnahme an den Online-Glücksspielen ermöglicht. 

 

Auch nachdem das Verbot für Online-Glücksspiele im Glücksspielstaatsvertrag 2021 gelockert wurde, habe das Angebot der Beklagten weiterhin gegen das Verbot verstoßen. Zwar sei das Totalverbot für Online-Glücksspiele seit dem 1. Juli 2021 aufgehoben und unter bestimmten Voraussetzungen können Veranstalter eine Lizenz für ihr Angebot in Deutschland erhalten. Über eine solche Erlaubnis habe die Beklagte aber nicht verfügt. Damit habe sie weiterhin gegen das Verbot von Online-Glücksspielen in Deutschland verstoßen. Ob sie über eine in einem anderen Land ausgestellte Genehmigung verfüge, sei dabei unerheblich, stellte das OLG Karlsruhe klar.

 

Die mit dem Kläger abgeschlossenen Spielverträge seien daher nichtig. Da die Beklagte die Spieleinsätze somit ohne Rechtsgrund erhalten habe, müsse sie dem Kläger seinen Verlust vollständig erstatten, bestätigte das OLG Karlsruhe die erstinstanzliche Entscheidung. 

 

Die Frage, ob das Verbot von Online-Glücksspielen gegen europäisches Recht verstoße, stelle sich nicht. Denn die Beklagte habe weder ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union noch sei sie im Besitz einer Konzession eines EU-Mitgliedsstaates, so das OLG.

 

Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe seine Teilnahme an verbotenen Online-Glücksspielen nicht entgegen. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er das Verbot nicht kannte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er sich dieser Kenntnis leichtfertig verschlossen habe, machte das OLG Karlsruhe weiter deutlich. Die Revision hat es nicht zugelassen.

 

„Spieler haben nach wie vor gute Chancen, ihre Verluste aus verbotenen Online-Glücksspielen zurückzuholen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Reform des Glücksspielstaatsvertrags entstanden sind. Denn auch für Online-Glücksspiele nach dem 30. Juni 2021 gilt, dass sie verboten sind, wenn die Veranstalter nicht über die erforderliche Lizenz verfügen“, so Rechtsanwalt Cocron.