Architekten: Unwirksame Honorarvereinbarung – Berufen auf Mindestsatz kann treuwidrig sein

Architekten: Unwirksame Honorarvereinbarung – Berufen auf Mindestsatz kann treuwidrig sein
26.03.20141837 Mal gelesen
Architekten und Ingenieure – Streit ums Honorar: Die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI in Architektenverträgen ist unwirksam, aber auf Umwegen doch möglich. Das entschied das OLG Naumburg.

OLG Naumburg, Urt. v. 10.10.2013 - 1 U 9/13

Die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI in Architektenverträgen ist unwirksam - aber auf Umwegen doch möglich. Denn nach dem Gebot von Treu und Glauben kann ein Architekt auch an eine unwirksame Honorarvereinbarung gebunden sein, entschied das OLG Naumburg in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (OLG Naumburg v. 10.10.2013 - 1 U 9/13). Der Architekt verhalte sich widersprüchlich, wenn er im Architektenvertrag ein Honorar unterhalb der Mindestsätze vereinbare und bei der Abrechnung - mit Blick auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung - den gesetzlichen Mindestsatz fordere. Der Architekt müsse sich an der (unwirksamen) Honorarvereinbarung festhalten lassen, wenn der Auftraggeber auf ihre Wirksamkeit vertraut hat, vertrauen durfte und sich darauf eingerichtet hat, so die OLG-Richter.

Architektenverträge unterliegen dem Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Eine Honorarvereinbarung muss sich innerhalb der Mindest- und Höchstsätze der Honorartafeln bewegen, § 7 Abs. 1 HOAI. Eine Unterschreitung der Mindestsätze ist bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nur möglich, wenn die Baukosten ("anrechenbare Kosten") unterhalb von 25.565 € liegen oder ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 3 HOAI vorliegt. Eine Ausnahme ist geboten bei engen Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art (z.B. Freundschaftsdienst) oder wenn die Architektenleistung einen derartig geringen Aufwand erfordert, dass ein geringeres Honorar angemessen erscheint, z.B. bei mehrfacher Verwendung ein und derselben Planung (BGH v. 27.10.2011 - VII ZR 163/10, MDR 2012, 144). Ist die Honorarvereinbarung unwirksam, kann der Architekt gem. § 7 Abs. 6 HOAI den jeweiligen Mindestsatz fordern.

Nicht so aber in dem vom OLG Naumburg entschiedenen Fall, das sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützt: Selbst wenn der Auftraggeber das zwingende Preisrecht der HOAI kennt, führt das nicht automatisch dazu, dass er nicht mehr auf den Bestand der Honorarabrede vertrauen darf - solange dies auf einer vertretbaren Rechtsauffassung beruht. Treuwidrig soll darüber hinaus auch sein, wenn der Architekt durch sein Verhalten das Vertrauen erweckt hat, er werde nur das vereinbarte Honorar fordern, später aber nach Mindestsätzen abrechnet. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Architekt in ständiger Geschäftsbeziehung mit dem Bauherrn stets unter den HOAI-Sätzen geblieben ist (BGH v. 27.10.2011 - VII ZR 163/10, MDR 2012, 144).

Das OLG gab der Berufung des klagenden Architekten statt und gestand ihm restliches Honorar im Rahmen der Honorarvereinbarung zu, die unterhalb des HOAI-Mindestsatzes lag. Die Revision wurde nicht zugelassen.Ähnlich wie das OLG Naumburg hatten der Bundesgerichtshof (BGH (Urteil v. 22.5.1997 - VII ZR 290/95), das Kammergericht (Urteil v. 7.7.2005 - 4 U 113/04) und das OLG Köln (Urteil v. 12.12.2006 - 3 U 191/05) entschieden, gegen eine Unterschreitung der Mindestsätze aber das OLG Hamm (Urteil v. 9.6.2004 - 12 U 126/03).

Fachanwaltliche Beratung beim Abschluss von Architektenverträgen ist angeraten.

Update: Ebenso entschied das OLG Frankfurt am 30.8.2012 - 21 U 34/11; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen, BGH v. v. 20.2.2014 - VII ZR 265/12, so dass die Entscheidung des OLG Frankfurt rechtskräftig ist (vgl. Kommentar von RA Mathias Münch "Architektenhonorar: Unterschreitung der HOAI-Sätze unwirksam und trotzdem bindend")

Rechtsanwalt Mathias Münch
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Lehrbeauftragter an der Beuth Hochschule für Technik

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN

www.BRL.de
Mathias.Muench@BRL.de

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