Beschäftigung nach dem Ende der Ausbildung begründet Arbeitsverhältnis
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Auch eine nur kurze Beschäftigung eines Auszubildenden nach dem Ende der Lehrzeit führt bereits zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, da die Rechtslage mit der bei befristeten Arbeitsverhältnissen vergleichbar ist.
Das Arbeitsgerichts Frankfurt gab damit der Klage eines fertig ausgebildeten Fachinformatikers gegen ein Computerunternehmen statt und verurteilte die Firma, den Arbeitnehmer unbefristet weiter zu beschäftigen.