Halten in zweiter Reihe - Ausnahmeregelung für Taxen
2376 Mal gelesen
Verkehrsrecht - Taxen ist das Halten in zweiter Reihe nach § 12 IV 3 StVO ausdrücklich gestattet, sofern es die Verkehrslage zulässt.
Um die Erlaubnistatbestand nicht ins Leere laufen zu lassen, kann nur in besonderen Fällen ein Halten oder Parken als unzulässig erachtet werden (BayObLG VRS 59, 219). Von entscheidender Bedeutung ist dabei Dauer und Ausmaß des Haltens (BayObLG aaO).