Missbräuchliche Abfindung von Pflichtteilsansprüchen mindern die Steuerlast nicht!
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Die Zahlung einer Abfindung für Pflichtteilsansprüche aus der Erbmasse selbst würde zwar die Steuerlast senken, wird aber von den Finanzämtern nicht akzeptiert.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat eine Vereinbarung als rechtsmissbräuchlich eingestuft, die vorsah, dass Pflichtteilsansprüche durch eine Abfindung abgegolten werden sollen, die erst nach dem zweitversterbenden Ehegatten fällig werden soll, wobei die Pflichtteilsberechtigten und Schlusserben identisch sind.