Das lästige Übel Fahrtenbuchauflage
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Wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung eines Fahrzeugführers nicht möglich war, kann die Verwaltungsbehörde gegenüber dem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuch anordnen. Diese Anordnung hat zwar keinen Strafcharakter, wird aber wegen des lästigen Ausfüllens des Fahrtenbuchs zumeist als Strafe empfunden.