Beschl. v. 16.04.2024, Az.: XI ZR 474/21
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Nürnberg-Fürth - 17.12.2020 - AZ: 10 O 4511/20
OLG Nürnberg - 15.07.2021 - AZ: 14 U 221/21
Rechtsgrundlage:
BGH, 16.04.2024 - XI ZR 474/21
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Matthias, Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Dem Kläger stand bei Abgabe seiner Widerrufserklärung ein Widerrufsrecht nicht mehr zu. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, juris Rn. 19 ff., 29 ff., 32 ff., 37 ff., 44 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.
Ellenberger
Matthias
Schild von Spannenberg
Sturm
Ettl
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