Körperverletzung
Eine gemäß § 223 StGB strafbare Körperverletzung begeht, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Die Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt (§ 230 StGB).
Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (BGHSt 14, 269; 25, 277).
Beispiel:
A sieht B und grüßt diesen freundlich. B, der sich von A nicht grüßen lassen will, versetzt diesem eine Ohrfeige. Eine Ohrfeige stellt mehr als bloß belanglose Einwirkung auf den Körper dar und ist daher eine körperliche Misshandlung. B hat daher eine Körperverletzung begangen.
Eine Gesundheitsschädigung ist jeder der gegenüber dem Normalzustand der körperlichen Funktionen nicht nur unerheblich verschlechterter, krankhafter Zustand (BGHSt 36, 1 [6]).
Beispiel:
A lauert der B nachts im dunklen Keller auf um diese gehörig einen Schrecken einzujagen. Als B das Licht anmachen will, greift A nach ihrer Hand. B wird vor Schreck ohnmächtig. Die Bewusstlosigkeit stellt einen pathologischen Zustand dar, sodass eine Gesundheitsschädigung und folglich auch eine Körperverletzung i.S. des § 223 StGB zu bejahen ist.
Nicht nur die vorsätzliche vollendete Körperverletzung, sondern auch die versuchte sowie die fahrlässige Körperverletzung sind strafbar, vgl. § 223 Abs. 2 StGB; § 229 StGB.
Körperverletzung mit Todesfolge
Körperverletzung - gefährliche
Körperverletzung - gefährliche
Verstümmelung weiblicher Genitalien
Backmann: Fahrlässige Körperverletzung und Tötung im Straßenverkehr als Straftat?; Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht - NZV 2013, 465
Bockemühl: Handbuch des Fachanwalts Strafrecht; 6. Auflage 2014
Miebach: Aus der neuen Rechtsprechung des BGH zu den Körperverletzungsdelikten; NStZ-Rechtsprechungsreport - NStZ-RR 2012, 225
Satzger/Schluckebier/Widmaier: StGB - Strafgesetzbuch; 2. Auflage 2012