LG Bielefeld: Arglistige Täuschung des Franchisegebers über nicht vorhandene Leistungen

Franchiserecht
31.08.2013236 Mal gelesen
Das Landgericht Bielefeld hat im Fall der arglistigen Täuschung eines Franchisegebers einen Hinweisbeschluss erlassen, wonach er die Berufung für aussichtslos hält. (19.08.2013; Az. 21 S 1/13)

Das Landgericht Bielefeld hat im Fall der arglistigen Täuschung eines Franchisegebers einen Hinweisbeschluss erlassen, wonach er die Berufung für aussichtslos hält. (19.08.2013; Az.21 S 1/13)

Arglistige Täuschung des Franchisegebers

Das Amtsgericht Bielefeld hatte einen Franchisegeber dazu verpflichtet die bereits an ihn gezahlten Franchisegebühren zurückzuzahlen, da er den Franchisenehmer durch die Vorgabe falscher Tatsachen getäuscht hatte. Der Franchisegeber hatte vor Abschluss des Vertrages zu einem Franchise-System für Online-Bonitätsauskünfte dem Franchisenehmer zugesichert, dass er ihm durch sein eigenes Call Center qualifizierte Kundenkontakte vermitteln würde. Der Franchisegeber hatte jedoch gar kein eigenes Call Center und war somit auch nicht in der Lage die versprochenen Kontakte zu vermitteln. Der Franchisegeber war der Ansicht, dass die Empfehlung fremder Call-Center ausreicht, um die versprochenen Leistungen zu erfüllen und legte bei dem LG Bielefeld Berufung ein.

Bloße Empfehlung fremder Call-Center reicht nicht aus

Das LG Bielefeld hat dem Franchisegeber geraten die Berufung zurückzunehmen. Diese sei nicht erfolgsversprechend. Der Franchisegeber hatte dem Franchisenehmer in einer E-Mail ausdrücklich zugesagt, dass dieser Kundentermine durch das eigene Callcenter erhalten würde. Aufgrund dieser eindeutigen Tatsachen konnte das Gericht zu keiner anderen Interpretation kommen, als dass hier eine arglistige Täuschung vorlag. Der Franchisenehmer hatte diese Zusicherung als entscheidendes Kriterium bei seiner Vertragsunterzeichnung mit einbezogen. Die Tatsache, dass der Franchisegeber, wie in ähnlichen Verträgen üblich, am Ende lediglich fremde Call-Center empfohlen hat, mit denen der Franchisenehmer eigene Vertragsbeziehungen eingehen konnte, reicht nicht aus. Wer bei Vertragsabschluss zusichert, dass er selbst qualifizierte Kundenkontakte über ein eigenes Call-Center vermittelt, muss ein solches Call-Center vorweisen können.

Franchisenehmer auch geschützt, wenn Zusicherung nicht vertraglich festgehalten wird

Franchisenehmer werden oft mit falschen Versprechungen zur einer Vertragsunterzeichnung bewogen. Gegen eine arglistige Täuschung des Franchisgebers sind Sie nicht schutzlos. Kann wie hier eindeutig nachgewiesen werden, dass eine Zusicherung zu einer bestimmten Leistung versprochen wurde, hat der Franchisenehmer gute Chancen aus dem Vertrag wieder herauszukommen. Dies ist auch der Fall, wenn die versprochene Leistung nicht explizit im Vertrag genannt wird.