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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.03.2024, Az.: B 7 AS 35/24 BH
Einreichen des PKH-Antrags und der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2024
Referenz: JurionRS 2024, 13889
Aktenzeichen: B 7 AS 35/24 BH
ECLI: ECLI:DE:BSG:2024:180324BB7AS3524BH0

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Hamburg - 25.04.2023 - AZ: S 24 AS 1542/21

LSG Hamburg - 15.01.2024 - AZ: L 4 AS 159/23 D

Rechtsgrundlage:

§ 73a Abs. 1 SGG

BSG, 18.03.2024 - B 7 AS 35/24 BH

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. März 2024 durch
die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie den Richter
Söhngen und die Richterin Neumann
beschlossen:

Tenor:

Die Anträge der Klägerinnen, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. Januar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die am 29.2.2024 beim BSG eingegangenen Anträge der Klägerinnen, ihnen zur Durchführung der Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die der Klägerin zu 1. am 24.1.2024 zugestellt wurde, PKH zu bewilligen, sind abzulehnen.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Die Klägerinnen haben ihre Anträge und Erklärungen nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, 26.2.2024 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 177 ff ZPO), vorgelegt, sondern erst am 29.2.2024 bzw am 15.3.2024.

3

Das LSG hat die Klägerinnen in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägerinnen dargetan, dass sie an der fristgemäßen Stellung der Anträge und Einreichung der Formulare ohne Verschulden gehindert waren. Die Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen.

4

Die von den Klägerinnen persönlich am 28.2.2024 beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG sind ebenfalls erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen, im Übrigen aber auch deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Klägerinnen in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

S. Knickrehm

Neumann

Söhngen

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